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Kranken- & Regelfahrten

Damit Sie zu Ihrer Behandlung kommen.

Ob Arzttermin, Therapie, Dialyse oder Klinik: Die selbstständigen Taxiunternehmer bei RolliBee übernehmen Ihre Fahrt. Wir stimmen Hin- und Rückfahrt persönlich mit Ihnen ab – einmalig oder regelmäßig.

Sicher im Rollstuhl-Fahrzeug beförderte Person

Verordnung nach Muster 4 · ohne vorherige Genehmigung

Die Voraussetzungen müssen stimmen.

Bei bestimmten Merkzeichen oder Pflegegraden und bei bestimmten Krankenhausfahrten ist keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nötig. Eine passende Verordnung brauchen Sie trotzdem.

Verordnung nach Muster 4 · mit vorheriger Genehmigung

Erst die Zusage der Krankenkasse.

Ist eine Genehmigung erforderlich, reicht der ärztliche Vordruck allein nicht aus. Wir benötigen zusätzlich die Zusage für die angefragte Fahrt beziehungsweise den betreffenden Fahrtzeitraum.

Gut vorbereitet

Drei Unterlagen – drei verschiedene Aufgaben.

Krankenfahrten gehören zu unserem täglichen Alltag, weil unsere Fahrgäste sie brauchen. Damit die Abrechnung gelingt, unterscheiden wir diese Angaben:

  1. Verordnung nach Muster 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung): Die verordnende Praxis legt den medizinisch notwendigen Fahrtbedarf und das Beförderungsmittel fest. Die Verordnung soll grundsätzlich vor der Fahrt ausgestellt werden.
  2. Genehmigung der Krankenkasse: Sie bestätigt die Kostenübernahme, soweit eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Prüfen Sie Ziel, Zeitraum und Umfang, zum Beispiel Hin- und Rückfahrt oder eine Behandlungsserie.
  3. Zuzahlungsbefreiung: Sie betrifft nur Ihren gesetzlichen Eigenanteil. Sie ersetzt weder die Verordnung nach Muster 4 noch eine notwendige Genehmigung.

Bitte halten Sie die passende Verordnung und gegebenenfalls die Genehmigung und den Befreiungsnachweis bereit. Die Unterlagen und den Abrechnungsweg stimmen wir vorab mit Ihnen ab. Hinweise zum Vordruck gibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Genehmigungsfrei heißt nicht automatisch zuzahlungsfrei.

Und auch eine gültige Verordnung ist noch keine Zusage, dass der ausführende Unternehmer direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen kann. Diesen Punkt klären wir für Ihre konkrete Fahrt.

Verordnung nach Muster 4 · genehmigungsfrei

Wann entfällt die vorherige Kassengenehmigung?

Ambulante Behandlung: anerkannte Voraussetzungen

Für eine medizinisch notwendige, verordnete Taxifahrt zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung als erteilt, wenn beim Fahrgast mindestens eine dieser Voraussetzungen vorliegt:

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H.
  • Pflegegrad 4 oder 5.
  • Pflegegrad 3 und eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität. Pflegegrad 3 allein genügt nicht.

Daneben gibt es eine gesetzliche Übergangsregelung für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit dem 1. Januar 2017 mindestens Pflegegrad 3 haben. Einzelheiten regelt § 60 SGB V.

Die Nutzung eines Rollstuhls oder das Merkzeichen G allein reichen dafür nicht aus. Bei vergleichbarer Mobilitätseinschränkung ohne die genannten Nachweise ist eine vorherige Prüfung und Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich.

Krankenhaus und bestimmte Operationen

Auch medizinisch notwendige Fahrten zu einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung können ohne vorherige Genehmigung verordnet werden. Bei vor- und nachstationären Behandlungen muss eine sonst notwendige stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt werden. Bei ambulanten Operationen geht es darum, eine sonst notwendige voll- oder teilstationäre Behandlung zu vermeiden oder zu ersetzen, wenn diese nicht ausführbar ist. Nicht jede ambulante Operation fällt darunter. Lassen Sie die Einordnung von der verordnenden Stelle klären. Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses

Ihre Bestätigung in der Fahrtanfrage

Wenn Sie „genehmigungsfrei“ auswählen, fragen wir nach der zutreffenden Grundlage und Ihrer Bestätigung für den Fahrgast. Auch Angehörige oder eine berechtigte Vertretung können die Angaben machen. Die Bestätigung dokumentiert Ihre Auskunft; sie ersetzt keine Unterlagenprüfung und schafft keinen Anspruch.

Sie sind unsicher? Wählen Sie „noch unklar“ und sprechen Sie mit der Praxis oder Krankenkasse. Bitte bestätigen Sie nichts auf Verdacht. Eine offene Frage wird bei uns nicht automatisch zur Selbstzahlerbuchung.

Verordnung nach Muster 4 · genehmigungspflichtig

Die Verordnung allein reicht hier nicht.

Bei ambulanten Krankenfahrten außerhalb der genehmigungsfreien Fälle ist eine Kostenübernahme nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Dazu können langfristige, häufige Behandlungen wie Dialyse, Strahlentherapie oder bestimmte Chemotherapien gehören. Für diesen Genehmigungsweg reichen Sie die Verordnung vor der Fahrt bei Ihrer Krankenkasse ein.

Wichtig bei Serienfahrten: Erfüllt der Fahrgast bereits eine der oben genannten persönlichen Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Taxifahrt, bleibt diese Ausnahme zu berücksichtigen. „Dialyse“ bedeutet deshalb nicht automatisch „immer genehmigungspflichtig“. Maßgeblich sind die konkrete Verordnung und die Voraussetzungen des Fahrgasts. Grundlage ist insbesondere § 8 der Krankentransport-Richtlinie.

  • Zusage liegt vor: Bitte halten Sie die Genehmigung bereit, gerne als PDF-Kopie. Sie muss zur angefragten Fahrt passen.
  • Antrag läuft oder der Stand ist unklar: Geben Sie das bereits in der Anfrage an. Wir klären die offene Abrechnung mit Ihnen, bevor wir eine Fahrt verbindlich zusagen.
  • Änderung von Ziel, Zeitraum oder Fahrtumfang: Bitte prüfen lassen, ob die vorhandene Genehmigung die Änderung abdeckt.

Für genau diese Fahrtanfrage

Liegt eine gültige Zuzahlungsbefreiung vor?

Das fragen wir zusätzlich ab – unabhängig davon, ob die Fahrt genehmigungsfrei ist oder eine Genehmigung braucht. Wählen Sie „Ja“, „Nein“ oder „noch unklar“.

Bei „Ja“ benötigen wir einen Befreiungsnachweis Ihrer Krankenkasse, der für den angefragten Fahrtzeitraum gilt. Ein Nachweis aus dem Vorjahr reicht nicht für Fahrten im neuen Jahr. Bei einer Serie über den Jahreswechsel müssen die jeweiligen Fahrttermine abgedeckt sein. Eine beantragte Befreiung ist noch kein vorliegender Nachweis. Zur zeitlichen Gültigkeit informiert beispielsweise die Techniker.

Ohne gültige Befreiung fällt bei Kassenfahrten grundsätzlich eine gesetzliche Zuzahlung an – auch für Kinder und Jugendliche. Für Fahrten im Jahr 2026 sind es zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Hin- und Rückfahrt werden einzeln betrachtet. Für spätere Fahrten gelten die dann maßgeblichen Beträge; die KBV informiert auch über Änderungen ab 2027.

Rechnungsfahrten

Wer erteilt den Auftrag – und wer erhält die Rechnung?

Direkte Kassenabrechnung oder selbst bezahlen?

Wenn der ausführende Unternehmer direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnet, gelten die jeweiligen Abrechnungsbedingungen. Unsere allgemeinen Tarifpauschalen sind dafür nicht automatisch anwendbar. Bezahlen Sie die Fahrt selbst und reichen die Quittung oder Rechnung anschließend bei Ihrer Krankenkasse ein, kann eine Pauschale vereinbart werden. Den vorgesehenen Abrechnungsweg stimmen wir vorab mit Ihnen ab; eine Erstattung oder deren Höhe können wir nicht zusagen.

Direkte Buchung durch einen Kunden

Sie buchen selbst und möchten die Rechnung an sich oder einen ausdrücklich benannten Rechnungsempfänger erhalten. Das kann beispielsweise bei privat versicherten Fahrgästen der passende Weg sein. Bitte nennen Sie den vollständigen Rechnungsempfänger und die Rechnungsanschrift. Eine mögliche Erstattung durch Ihre Versicherung klären Sie selbst; wir sagen sie nicht pauschal zu.

Übernahme einer Fahrt von einem externen Unternehmen

Ein anderes Unternehmen – beispielsweise ein Fahrdienst oder Vermittler – möchte uns eine Fahrt übertragen. Dann erfassen wir das beauftragende Unternehmen als Rechnungsempfänger getrennt vom Fahrgast. Rechnungsanschrift und gegebenenfalls die Auftrags- oder Referenznummer gehören dazu. Abrechnung und Annahme stimmen wir vorab miteinander ab.

Die Auswahl „Kundenrechnung erwünscht“ ist zunächst ein Wunsch, keine automatische Rechnungszusage. Bar- und Kartenzahlung im Taxi bleiben Standard. Eine direkte Kostenübernahme durch die DRV, die Arbeitsagentur oder einen anderen Kostenträger wird gesondert anhand der jeweiligen Zusage vereinbart.

So planen wir Ihre Fahrt

Hinweg, Rückweg und regelmäßige Termine.

Fragen Sie planbare Fahrten möglichst drei Tage vorher an. Bei kürzerem Vorlauf sinkt die Chance auf einen passenden freien Termin. Feststehende Termine nehmen wir auch Monate im Voraus auf.

Heute auf morgen – oder sogar sofort?

Auch Fahrten von heute auf morgen sind möglich. Selbst bei einer spontanen Anfrage für sofort versuchen wir, eine passende Fahrt zu ermöglichen. Unsere Disposition kann die aktiven Fahrzeuge jederzeit auf einer digitalen Karte verfolgen und gezielt prüfen, wer zeitlich und mit dem passenden Fahrzeug infrage kommt.

Für kurzfristige Fahrtwünsche erreichen Sie uns unter 0176 4 170 170 5 auch per WhatsApp. Wenn es eilig ist, rufen Sie bitte an. Eine sofortige Verfügbarkeit können wir nicht garantieren.

Wenn die Rückfahrtzeit noch offen ist

Ist das Ende der Behandlung noch offen, können wir die Rückfahrt mit einer ausdrücklich als geschätzt gekennzeichneten Abholzeit aufnehmen. Entscheidend ist die Kommunikation während des Termins. Wenn Sie von einer Betreuungsperson oder einem Angehörigen begleitet werden, kann Ihre Begleitperson uns nebenbei mitteilen, ob die geplante Abholzeit eingehalten werden kann oder sich etwas verändert. Natürlich können Sie uns auch selbst informieren.

Am liebsten erhalten wir diese kurze Rückmeldung per WhatsApp – möglichst schon während des Termins und nicht erst, wenn die vereinbarte Zeit vorbei ist. So können wir die Rückfahrt mit dem passenden Unternehmer neu abstimmen. Telefon und E-Mail sind ebenfalls möglich; bei dringenden Änderungen oder wenn eine rechtzeitige Antwort ausbleibt, rufen Sie bitte an.

RolliBee ist die Plattform selbstständiger Taxiunternehmer. Die Zuordnung kann sich bis kurz vor der Fahrt ändern; ein bestimmter Unternehmer wird nur ausnahmsweise zugesagt. Verbindlich wird Ihre Fahrt erst durch unsere schriftliche Bestätigung per E-Mail.

Regelmäßig zur Arbeit und in den Alltag

Wir führen bereits feste Arbeitsfahrten im Rollstuhl von Montag bis Freitag durch. Strecke, Zeiten und Abrechnung mit beispielsweise DRV oder Arbeitsagentur stimmen wir individuell ab. Das ist ein anderer Weg als die Krankenfahrt mit Verordnung nach Muster 4. Mehr dazu finden Sie unter Ihre wichtige TEILHABE als Rollstuhlfahrer.

Die passende Unterlage für den passenden Weg.

Dieser Leitfaden dient der Orientierung und ersetzt keine Entscheidung Ihrer verordnenden Praxis oder Krankenkasse. Unser Quellenstand ist der 13. September 2026. Die verlinkten offiziellen Informationen helfen Ihnen, den aktuellen Stand zu prüfen. Für die praktische Abstimmung Ihrer Fahrt sind wir persönlich erreichbar.

Nächster Schritt

Ihre Behandlung steht fest? Sprechen wir über die Fahrt.

Eine Anfrage ist noch keine Buchung. Erst unsere schriftliche Bestätigung per E-Mail macht die Fahrt verbindlich.