Wir sind drei selbst fahrende Taxiunternehmer, spezialisiert auf barrierefreie Fahrten für Rollstuhlfahrer. Mit modernen, rollstuhlgerechten Fahrzeugen bringen wir Sie sicher, pünktlich und zuverlässig ans Ziel.
Sie erreichen uns drei unter 0176 4 170 170 5 gleichzeitig. Telefonisch, als auch per Whatsapp! Es meldet sich der Kollege, der gerade verfügbar ist. Bei Vorbestellungen ist es notwendig, dass Sie über den Button „Vorbestellen“ eine schriftliche Anfrage absenden. Diese wird durch unsere entsprechende Zusage (per E-Mail) erst verbindlich. Die Vorbestellung ist sowohl über die Hauptseite RolliBee.de, als auch über die einzelnen Unternehmerseiten möglich.
Neben Rollstuhl Behindertentransporten sind wir auch Großraumtaxis. Hauptsächlich treffen Sie uns im Bezirk Hamburg Harburg an. Natürlich dürfen Sie uns auch als ganz normales Taxi für Aufträge ohne Sonderwünsche in Hamburg-Harburg ordern.
Wegen der benötigten Sitzplätze im Großraumtaxi können Sie auch direkt die Seiten unser Unternehmer anklicken und den Kollegen über seine eigene Webseite gezielt kontaktieren.
Wir sind keine Taxizentrale und wir haben keine große Verwaltung, außer einen gemeinsamen Terminkalender. Sie kommunizieren direkt mit uns als Taxifahrer und können schon alle Details im Vorfeld persönlich besprechen. Ihr verantwortlicher Vertragspartner ist immer der Unternehmer, mit dem Sie dann einen Termin vereinbart haben und der die Fahrt durchführt. Das Taxiunternehmen ist dann der Leistungserbringer.
RolliBee.de ist kein Leistungserbringer, sondern nur eine Vermittlungsplattform.
Ihr Recht auf Teilhabe – Unterwegs im Leben
Am Leben teilhaben – das bedeutet, Freunde zu treffen, kulturelle Veranstaltungen zu besuchen, sich ehrenamtlich zu engagieren oder einfach nur am Sonntagnachmittag ins Lieblingscafé zu fahren. Es ist die Freiheit, am gesellschaftlichen Miteinander teilzunehmen, wann und wo man möchte. Für Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ist Mobilität der entscheidende Schlüssel zu dieser Selbstverständlichkeit. Doch die Realität sieht oft anders aus. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann durch bauliche Barrieren, überfüllte Fahrzeuge oder weite Wege zu Haltestellen zu einer unüberwindbaren Hürde werden. Spezialisierte Fahrdienste wie ein Rollstuhl-Taxi bieten hier die notwendige Flexibilität und Sicherheit, doch die damit verbundenen Kosten können die finanzielle Belastbarkeit schnell übersteigen und die Teilhabemöglichkeiten empfindlich einschränken.
Genau an diesem Punkt setzt die deutsche Sozialgesetzgebung an. Mit einer der größten Sozialreformen der letzten Jahrzehnte, dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), hat der Gesetzgeber einen grundlegenden Wandel vollzogen: weg von einem System der reinen Fürsorge, hin zu einem Recht auf individuelle Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe. Ein zentraler Baustein dieses neuen Systems ist die Eingliederungshilfe, ein gesetzliches Instrument, das unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für notwendige Fahrten zur Teilhabe am sozialen Leben übernehmen kann. Damit wird Mobilität nicht mehr als Luxus, sondern als grundlegende Voraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben anerkannt.
Dieser Leitfaden ist Ihr persönlicher Kompass durch die gesetzlichen Regelungen und das Antragsverfahren. Er wurde entwickelt, um Ihnen Klarheit und Sicherheit zu geben. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, welche Möglichkeiten das Bundesteilhabegesetz Ihnen eröffnet, wie Sie einen Antrag auf Kostenübernahme für Fahrten mit dem Rollstuhl-Taxi stellen und wer Ihre Ansprechpartner sind. Ziel ist es, Sie zu befähigen, Ihre Rechte selbstbewusst wahrzunehmen, damit finanzielle Hürden Ihrer Mobilität und Ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht länger im Wege stehen.
Um die heutigen Möglichkeiten der Eingliederungshilfe vollständig zu verstehen, ist ein Blick auf die grundlegende Philosophie des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) unerlässlich. Dieses Gesetz, das seit 2017 schrittweise in Kraft getreten ist und erst im Laufe des Jahres 2021 vollendet wurde, stellt nicht nur eine administrative Änderung dar, sondern markiert einen tiefgreifenden Paradigmenwechsel im deutschen Sozialrecht. Es ist die gesetzliche Antwort auf die UN -Behindertenrechtskonvention und rückt die Selbstbestimmung des Einzelnen in den Mittelpunkt aller Überlegungen.
Im alten System war die Eingliederungshilfe ein Teil der Sozialhilfe und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verankert. Dies führte dazu, dass Menschen mit Behinderungen oft als „Sozialhilfeempfänger“ betrachtet wurden, was mit Stigmatisierung und einem Gefühl der Abhängigkeit verbunden war.
Das System war geprägt von einem Fürsorgegedanken: Die Verwaltung entschied, welche pauschalen Leistungen in welchen Einrichtungen für eine Person am besten seien. Die individuellen Wünsche und Lebensziele der Betroffenen spielten dabei oft eine untergeordnete Rolle.
Das BTHG bricht radikal mit dieser Tradition. Es vollzieht den Wechsel von der „Einrichtungszentrierung“ zur „Personenzentrierung“
Das bedeutet: Nicht mehr die Frage „Welche Einrichtung passt zu Ihnen?“ steht im Vordergrund, sondern „Was sind Ihre persönlichen Ziele und welche Unterstützung benötigen Sie, um diese zu erreichen?“
Der Mensch mit Behinderung wird vom Objekt der Fürsorge zum Subjekt der eigenen Lebensplanung. Dieser Wandel ist entscheidend für das Verständnis des heutigen Antragsverfahrens. Es geht nicht mehr darum, Defizite aufzulisten, um Hilfe zu erhalten, sondern darum, selbstbestimmte Ziele zu formulieren und die dafür notwendige Unterstützung als berechtigten Anspruch einzufordern.
Als sichtbares Zeichen dieses Systemwechsels wurde die Eingliederungshilfe vollständig aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und als eigenes Leistungsrecht im Zweiten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert. Das SGB IX ist das zentrale Gesetzbuch für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Diese neue Verortung unterstreicht, dass die Eingliederungshilfe keine „Armenleistung“ ist, sondern ein eigenständiger Rechtsanspruch zur Verwirklichung der Teilhabe.
Eine der praktisch wichtigsten und vorteilhaftesten Änderungen des BTHG ist die konsequente Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen. Früher erhielten Menschen, die in Wohneinrichtungen lebten, eine Komplexleistung, die sowohl die Betreuung als auch Miete, Verpflegung und Taschengeld umfasste. Das BTHG hat dies geändert:
Fachleistungen: Dies sind die eigentlichen Unterstützungsleistungen der Eingliederungshilfe, wie zum Beispiel Assistenzleistungen, pädagogische Begleitung oder eben auch die Leistungen zur Mobilität (Fahrdienste).
Existenzsichernde Leistungen: Dies umfasst alles, was zum Lebensunterhalt benötigt wird, wie Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung etc. Diese Leistungen werden nun, wie bei Menschen ohne Behinderung auch, separat erbracht, zum Beispiel über die Grundsicherung.
Dieser Wandel hat enorme positive Auswirkungen. Menschen mit Behinderungen erhalten mehr finanzielle Autonomie und können selbst entscheiden, wofür sie ihr Geld für den Lebensunterhalt ausgeben. Ein entscheidender Fortschritt für die Selbstbestimmung ist zudem, dass das Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartnern für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht mehr herangezogen wird.
Auch die Freibeträge für das eigene Einkommen und Vermögen wurden deutlich angehoben, sodass sich Arbeit und Sparen für Menschen mit Behinderungen wieder lohnen.
Nachdem wir den grundlegenden Wandel durch das BTHG verstanden haben, stellt sich die Frage: Wo genau im Gesetz findet sich der Anspruch auf die Übernahme von Fahrtkosten für Freizeitaktivitäten? Die Antwort liegt im Kapitel über die „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ Dies ist eine der vier großen Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe, neben den Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation,
zur Teilhabe am Arbeitsleben und
zur Teilhabe an Bildung.
Der Paragraph § 113 SGB IX ist hierbei die zentrale Vorschrift. Er definiert das Ziel dieser Leistungen: Sie werden erbracht, „um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern“ Diese Formulierung ist bewusst weit gefasst und spiegelt den Geist des BTHG wider. Es geht nicht um die Erfüllung eines starren Katalogs, sondern um die Verwirklichung individueller Lebensentwürfe. Der Gesetzgeber erkennt an, dass Teilhabe weit mehr bedeutet als nur zu wohnen und zu arbeiten. Sie umfasst das gesamte Spektrum menschlicher Interaktion und persönlicher Entfaltung. Konkret bedeutet dies, dass Fahrten zu folgenden und ähnlichen Aktivitäten als notwendige Hilfe anerkannt werden können:
Pflege sozialer Kontakte: Besuche bei der Familie, bei Freunden und Bekannten.
Teilnahme am kulturellen Leben: Besuche von Kinos, Theatern, Konzerten, Museen oder Sportveranstaltungen.
Freizeitgestaltung: Teilnahme an Vereinsaktivitäten (z.B. Sportverein, Chor), Besuch von Kursen (z.B. an der Volkshochschule) oder einfach der Ausflug in einen Park oder an einen See.
Gesellschaftliches Engagement: Wahrnehmung von Ehrenämtern, Teilnahme an politischen Versammlungen oder Demonstrationen.
Religionsausübung: Der Besuch von Gottesdiensten oder anderen Veranstaltungen der eigenen Glaubensgemeinschaft.
Diese Liste ist nicht abschließend. Der offene Charakter des Gesetzes gibt Ihnen den Raum, Ihre ganz persönlichen Wünsche und Bedürfnisse zu begründen. Jede Aktivität, die Ihnen wichtig ist, um sich als Teil der Gemeinschaft zu fühlen, kann potenziell eine Leistung der Eingliederungshilfe rechtfertigen.
Um diese Vielfalt an Möglichkeiten rechtlich zu fassen, listet § 113 Absatz 2 SGB IX einen Katalog von Leistungsarten auf, die unter die Soziale Teilhabe fallen. Für unser Thema ist hiervor allem ein Punkt von entscheidender Bedeutung:
§ 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX: „Leistungen zur Mobilität“
Mit diesem Punkt schafft das Gesetz die direkte und eindeutige Grundlage für die Übernahme von Kosten, die notwendig sind, um mobil zu sein und die oben genannten Ziele der sozialen Teilhabe zu erreichen.
Wie diese Leistungen im Detail ausgestaltet sind, regelt ein weiterer Paragraph, auf den wir im nächsten Kapitel eingehen.
Während § 113 SGB IX das „Was“ und „Warum“ der Sozialen Teilhabe regelt, beschreibt § 83 SGB IX, auf den explizit verwiesen wird, das „Wie“ der Leistungen zur Mobilität. Dieser Paragraph ist somit das Herzstück für Ihren Anspruch auf Kostenübernahme für Fahrten mit dem Rollstuhl-Taxi.
Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX umfassen die Leistungen zur Mobilität „Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst“
Hierunter fallen spezialisierte Fahrdienste wie Rollstuhl-Taxis, die eine barrierefreie und sichere Beförderung gewährleisten.
Die entscheidende Hürde: „Unzumutbarkeit“ der ÖPNV-Nutzung Der Anspruch auf diese Leistungen ist an eine zentrale Bedingung geknüpft, die in § 83 Abs. 2 SGB IX formuliert ist: Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss Ihnen „auf Grund der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht zumutbar“ sein.
Diese „Unzumutbarkeit“ ist der Dreh-und Angelpunkt bei der Antragsbegründung. Es reicht nicht aus, dass die Fahrt mit einem Rollstuhl-Taxi bequemer ist. Sie müssen darlegen, warum der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) für Sie keine realistische Alternative darstellt.
Gründe für eine Unzumutbarkeit können vielfältig sein und sollten im Antrag detailliert beschrieben werden:
Bauliche Barrieren: Haltestellen sind nicht barrierefrei erreichbar, es fehlen Aufzüge oder Rampen, die Bordsteine sind zu hoch.
Technische Mängel: Defekte Aufzüge an Bahnhöfen, häufig kaputte Rampen in Bussen oder Bahnen, unzureichender Platz für einen Rollstuhl im Fahrzeug. Physische Belastung: Der Weg zur nächsten Haltestelle ist zu weit oder zu beschwerlich (z.B. starke Steigungen).
Gesundheitliche Risiken: Bei einer Immunschwäche kann die Infektionsgefahr in vollen Bussen und Bahnen ein unzumutbares Risiko darstellen.
Psychische Belastung: Für Menschen mit bestimmten psychischen Beeinträchtigungen oder Autismus-Spektrum-Störungen können Menschenmengen, Lärm und Hektik im ÖPNV eine massive Überforderung darstellen, die eine Teilhabe unmöglich macht.
Notwendigkeit einer Begleitperson: Wenn Sie auf eine Assistenzperson angewiesen sind, die Ihnen im Gedränge des ÖPNV nicht adäquat helfen kann (z.B. bei medizinischen Notfällen).
Unverhältnismäßiger Zeitaufwand: Wenn die Nutzung des ÖPNV durch mehrfaches Umsteigen und lange Wartezeiten so viel Zeit in Anspruch nimmt, dass die eigentliche soziale Aktivität kaum noch möglich oder sinnvoll ist.
Wird der Bedarf anerkannt, werden die Leistungen in der Regel als Geldleistung erbracht. Dies ist ein zentraler Aspekt des Selbstbestimmungsgedankens des BTHG. Sie erhalten finanzielle Mittel und können damit eigenverantwortlich den Fahrdienst beauftragen, der Ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Die Verwaltungspraxis unterscheidet hierbei verschiedene Modelle, die je nach Kommune variieren können:
Pauschale Geldleistung: Sie erhalten einen festen monatlichen Betrag, über den Sie frei verfügen können. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Bedarf. Die Stadt Hamburg gewährt beispielsweise, je nach Art des benötigten Fahrzeugs, Pauschalen zwischen 82 Euro und 160 Euro pro Monat.
Persönliches Budget: Hier wird Ihr individueller, monatlicher Bedarf genau ermittelt und Ihnen als Budget zur Verfügung gestellt. Sie schließen dann selbst Verträge mit den Dienstleistern (wie unserem Rollstuhl-Taxi-Unternehmen RolliBee.de) ab und müssen die Verwendung der Mittel in der Regel nachweisen. Diese Form bietet die größte Flexibilität.
Abrechnung gegen Beleg: Sie reichen die Quittungen Ihrer Fahrten beim Amt ein und bekommen die Kosten erstattet. Dieses Modell ist am wenigsten flexibel und erfordert, dass Sie finanziell in Vorleistung treten.
Wichtige Abgrenzung: Es ist wichtig zu wissen, dass die hier beschriebenen Leistungen der Eingliederungshilfe ausschließlich für die soziale Teilhabe (also Freizeit, Kultur, soziale Kontakte) gedacht sind.
Für andere Fahrten sind in der Regel andere Kostenträger zuständig:
Fahrten zu ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen: Hier ist die Krankenkasse Ihr Ansprechpartner.
Fahrten zur Arbeit oder Ausbildungsstätte: Hier sind je nach Fall das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung zuständig.
Fahrten zur Erledigung des täglichen Bedarfs (z.B. Einkaufen): Diese gelten als Teil des allgemeinen Lebensunterhalts und müssen aus den existenzsichernden Leistungen (z.B. Grundsicherung) finanziert werden.
Das Antragsverfahren mag auf den ersten Blick bürokratisch wirken, doch das BTHG hat es an entscheidenden Stellen vereinfacht und nutzerfreundlicher gestaltet. Die folgende Anleitung führt Sie durch die wesentlichen Etappen des Prozesses.
Der Beginn des Verfahrens ist bewusst niedrigschwellig gehalten, um niemanden von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten. Wo stellen Sie den Antrag?
Zuständig ist der „Träger der Eingliederungshilfe“ In der Praxis ist dies fast immer Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt. Die zuständige Abteilung kann unterschiedlich benannt sein, oft finden Sie sie im Sozialamt, im Gesundheitsamt oder als eigenständige Abteilung für „Soziales und Teilhabe“ oder „Eingliederungshilfe“
Ein wichtiger Grundsatz des neuen Rechts lautet: „Leistungen wie aus einer Hand“
Sollten Sie den Antrag versehentlich bei einer unzuständigen Stelle einreichen (z.B. bei der Rentenversicherung), ist diese gesetzlich verpflichtet, Ihren Antrag unverzüglich an die korrekte Stelle weiterzuleiten (§ 14 SGB IX). Ihr Antrag geht also nicht verloren.
Gemäß § 108 SGB IX genügt ein formloser Antrag. Das bedeutet, ein einfacher Brief, eine E-Mail oder sogar ein Anruf bei der zuständigen Stelle, bei dem Sie Ihr Anliegen schildern und um Zusendung der Formulare bitten, reicht aus, um das Verfahren in Gang zu setzen und die Fristen zu wahren.
Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, können Sie folgende Formulierung verwenden:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich, [Ihr Name], geboren am, wohnhaft [Ihre Adresse], Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe, insbesondere Leistungen zur Mobilität gemäß
§§ 113 und 83 SGB IX.
Aufgrund meiner Behinderung ist mir die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Um am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können, bin ich auf die Nutzung eines Beförderungsdienstes angewiesen.
Bitte senden Sie mir die erforderlichen Antragsunterlagen zu oder teilen Sie mir die nächsten Schritte im Verfahren mit.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihre Unterschrift]
Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, beginnt das Kernstück des neuen Verfahrens: das Gesamtplanverfahren nach § 121 SGB IX. Hier geht es darum, gemeinsam mit Ihnen Ihren individuellen Bedarf zu ermitteln. Dieses Verfahren ist personenzentriert, das heißt, Ihre Wünsche und Ziele stehen im Mittelpunkt. Als konkretes Beispiel dient das Verfahren in Niedersachsen, das sich „Bedarfsermittlung Niedersachsen“ (kurz: B.E.Ni) nennt. Der Ablauf ist in anderen Bundesländern ähnlich:
Einladung zum Gespräch: Sie erhalten vom Träger der Eingliederungshilfe eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch. Sie haben das Recht, zu diesem Gespräch eine Person Ihres Vertrauens mitzubringen.
Vorbereitung: Oft erhalten Sie mit der Einladung bereits Unterlagen, die Ihnen helfen, sich auf das Gespräch vorzubereiten. Nehmen Sie sich Zeit, um über Ihre Ziele nachzudenken: Was möchten Sie gerne tun? Wo möchten Sie hinfahren? Was ist Ihnen für Ihre soziale Teilhabe wichtig?
Das Bedarfsermittlungsgespräch: In diesem Gespräch werden Ihre Lebenssituation, Ihre Fähigkeiten und Ihre Beeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen besprochen. Im Mittelpunkt stehen aber Ihre Wünsche. Gemeinsam mit der Fachkraft des Amtes legen Sie konkrete Teilhabeziele fest (z.B. „Ich möchte einmal pro Woche am Training meines Sportvereins teilnehmen“ oder „Ich möchte meine Enkelkinder alle zwei Wochen besuchen können“).
Zielplanung: Aus diesen Zielen wird der konkrete Bedarf abgeleitet, also wie viele Fahrten pro Monat für welche Zwecke erforderlich sind.
Auf Basis der Bedarfsermittlung werden die nächsten Schritte eingeleitet. Gesamtplankonferenz: Sind mehrere Leistungsträger beteiligt oder ist der Fall besonders komplex, kann eine Gesamtplankonferenz einberufen werden. An diesem „Runden Tisch“ nehmen Sie, die Fachkraft des Amtes und bei Bedarf weitere Experten oder Vertreter anderer Ämter teil, um die Leistungen optimal aufeinander abzustimmen. Der Gesamtplan: Alle Ergebnisse, Ihre Ziele und die festgestellten Bedarfe werden in einem Dokument, dem Gesamtplan, schriftlich festgehalten. Dieses Dokument ist die Grundlage für die spätere Entscheidung.
Der Leistungsbescheid: Abschließend erhalten Sie einen schriftlichen, rechtlich bindenden Bescheid. Darin steht, welche Leistungen in welcher Form und Höhe bewilligt werden. Gegen einen ablehnenden oder teilweise ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Die Suche nach der richtigen Behörde kann eine erste Hürde sein. Grundsätzlich gilt jedoch eine klare Zuständigkeitsregel, die Ihnen die Suche erleichtert. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) eine wertvolle, kostenlose Anlaufstelle geschaffen, die Sie im gesamten Prozess unterstützt.
Der Träger der Eingliederungshilfe ist Ihr Landkreis oder Ihre Stadt, die Verantwortung für die Eingliederungshilfe liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Die genaue Bezeichnung der zuständigen Abteilung variiert jedoch von Ort zu Ort.
Häufige Bezeichnungen sind:
Sozialamt
Fachbereich Soziales und Teilhabe
Abteilung Gesundheit
Amt für Eingliederungshilfe
Ein einfacher und effektiver Weg, die richtige Stelle zu finden, ist eine Internet-Suche mit den Stichworten: „Eingliederungshilfe“ + „Name Ihres Wohnortes/Landkreises“
Konkretes Beispiel: Landkreis Harburg
Für Einwohner des Landkreises Harburg ist die zuständige Stelle klar definiert und gut erreichbar:
Zuständige Stelle: Landkreis Harburg, Abteilung Gesundheit, Fachbereich „Hilfe für Erwachsene mit Behinderung“
Kontakt:
Telefon: 04171 693-6606 (für körperliche/geistige Behinderung) oder 04171 693-6607 (für seelische Behinderung).
E-Mail: eingliederungshilfe@lkharburg.de.
Verfahren: Im Landkreis Harburg kommt das landesweite Bedarfsermittlungsinstrument
„B.E.Ni“ (Bedarfsermittlung Niedersachsen) im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Anwendung, um Ihre individuellen Wünsche und Bedarfe zu ermitteln.
Eine der wichtigsten Neuerungen des BTHG ist die Schaffung der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB). Diese Beratungsstellen sind ein bundesweit gefördertes Netzwerk und bieten Ihnen eine Anlaufstelle, die drei entscheidende Vorteile hat:
1. Unabhängig: Die EUTB arbeitet völlig unabhängig von Behörden, die über Leistungen entscheiden, und von Anbietern, die Leistungen erbringen. Sie steht allein auf Ihrer Seite.
2. Kostenlos: Die Beratung ist für Sie in jedem Fall kostenfrei.
3. Auf Augenhöhe: Ein zentrales Prinzip der EUTB ist das „Peer Counseling“ – die Beratung von Betroffenen für Betroffene. Viele Beraterinnen und Berater haben selbst eine Behinderung oder sind Angehörige und können ihre eigenen Erfahrungen in die Beratung einbringen.
Die EUTB unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Rehabilitation und Teilhabe. Sie hilft Ihnen bei der Vorbereitung des Antrags, begleitet Sie auf Wunsch zum Bedarfsermittlungsgespräch und gibt Ihnen Orientierung im komplexen Sozialsystem.
Die zentrale Webseite des bundesweiten Netzwerks bietet eine einfache Suchfunktion nach Postleitzahl oder Ort:
Auf dieser Seite finden Sie auch eine App: Teilhabeberatung. Sie können diese App in den App-Stores von Apple und Google herunterladen. Wir würden Ihnen die Installation wärmstens empfehlen.
Konkretes Beispiel: EUTB im Landkreis Harburg. Im Landkreis Harburg wird die EUTB vom Verein „BENE e.V. – Beratungsnetzwerk für Teilhabe und Inklusion“ getragen und hat Beratungsstellen an mehreren Standorten. Träger: BENE e.V.
Standort Winsen (Luhe): Bahnhofstraße 34, 21423 Winsen (Luhe), Tel: 04171 67 377
Standort Buchholz i.d.N.: Karlstr. 4a, 21244 Buchholz i.d. Nordheide, Tel: 0171 23 26 214.
Die Inanspruchnahme der EUTB ist ein wichtiger Schritt, um gut informiert und gestärkt in das Antragsverfahren zu gehen. Es ist ein Recht, das Sie unbedingt nutzen sollten.
Die Gesetzestexte des Sozialrechts sind oft komplex und schwer verständlich. Um Ihnen eine schnelle Orientierung zu ermöglichen, fassen wir hier die wichtigsten Begriffe und Paragraphen zusammen und übersetzen sie in eine klare, leicht verständliche Sprache.
SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch): Das zentrale Gesetzbuch in Deutschland für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
BTHG (Bundesteilhabegesetz): Das große Reformgesetz, das das SGB IX grundlegend modernisiert und die Eingliederungshilfe neu geregelt hat.
Eingliederungshilfe: Die Sozialleistung, die Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen soll.
Soziale Teilhabe: Ein Bereich der Eingliederungshilfe, der sich auf alle Aspekte des Lebens in der Gemeinschaft bezieht, wie Freizeit, Kultur und soziale Kontakte.
Gesamtplan: Das zentrale Dokument im Antragsverfahren, in dem Ihre individuellen Bedarfe, Ihre Ziele und die bewilligten Leistungen festgehalten werden.
Persönliches Budget: Eine Form der Leistungserbringung, bei der Sie anstelle von Sachleistungen einen Geldbetrag erhalten, mit dem Sie die benötigte Unterstützung organisieren.
Paragraphen Inhalt in Kürze:
§ 113 SGB IX (Leistungen zur Sozialen Teilhabe)
Verankert Ihr Recht, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, und benennt die Leistungen zur Mobilität als Teil davon.
§ 83 SGB IX (Leistungen zur Mobilität)
Definiert die konkreten Hilfen, wie z.B. Beförderungsdienste, und nennt als Voraussetzung die Unzumutbarkeit der ÖPNV-Nutzung.
§ 104 SGB IX (Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles)
Stellt Ihr persönliches Wunsch- und Wahlrecht in den Mittelpunkt. Ihre Wünsche zur Gestaltung der Leistung sind maßgeblich, solange sie angemessen sind.
§ 121 SGB IX (Gesamtplan)
Beschreibt das Verfahren, in dem Ihr individueller Bedarf in einem Gespräch ermittelt und die Leistungen gemeinsam mit Ihnen geplant werden. Dies ist die rechtliche Grundlage dafür, dass Fahrten zu Freunden, kulturellen Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten als notwendige Hilfe anerkannt werden können. Hier steht, dass die Kosten für einen Beförderungsdienst wie ein Rollstuhl-Taxi übernommen werden können, wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung Bus und Bahn nicht nutzen können. Ihre persönlichen Vorstellungen, wie, wann und mit welchem Anbieter Sie fahren möchten, müssen bei der Entscheidung über die Hilfe berücksichtigt werden. Sie haben die Wahlfreiheit. In diesem strukturierten Verfahren legen Sie gemeinsam mit dem zuständigen Amt fest, für welche sozialen Aktivitäten Sie wie viele Fahrten benötigen, um Ihre Teilhabeziele zu erreichen.
Insbesondere das Zusammenspiel aus dem Wunsch- und Wahlrecht (§ 104 SGB IX) und der häufigen Gewährung von Leistungen als Geldleistung (Pauschale oder Persönliches Budget) gibt Ihnen die Kontrolle und die Freiheit. Sie sind nicht an einen vom Amt bestimmten Fahrdienst gebunden, sondern können den Anbieter wählen, der Ihren Qualitäts- und Serviceansprüchen am besten gerecht wird.
Der Weg zu mehr selbstbestimmter Mobilität ist durch das Bundesteilhabegesetz klarer und gerechter geworden. Die Reform hat die Rechte von Menschen mit Behinderungen maßgeblich gestärkt und den Fokus von der reinen Versorgung auf die Verwirklichung individueller Lebensentwürfe gelenkt. Die wichtigsten Erkenntnisse aus diesem Leitfaden lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:
1. Sie haben ein Recht auf Teilhabe: Die Kostenübernahme für Fahrten zu sozialen Aktivitäten ist keine Ermessensleistung, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Ihre Wünsche zählen: Das gesamte Verfahren ist darauf ausgelegt, Ihre persönlichen Ziele und Vorstellungen in den Mittelpunkt zu stellen. Sie sind der Experte für Ihr Leben.
3. Es gibt Unterstützung: Mit den Trägern der Eingliederungshilfe und den unabhängigen EUTB-Beratungsstellen stehen Ihnen kompetente Partner zur Seite, die Sie durch den Prozess begleiten.
Nutzen Sie Ihre Rechte! Der Weg zu mehr Mobilität und Teilhabe mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, aber er ist machbar. Seien Sie mutig bei der Formulierung Ihrer Ziele und selbstbewusst in den Gesprächen mit den Behörden. Stellen Sie den Antrag und nehmen Sie die kostenlose Beratung der EUTB in Anspruch.
Wenn Ihr Antrag bewilligt ist und Sie über Ihr Budget für Mobilität verfügen, beginnt der schönste Teil: die Planung Ihrer Aktivitäten. An diesem Punkt sind wir Ihr verlässlicher Partner.
Mit unseren modernen, barrierefreien Fahrzeugen und unseren geschulten, einfühlsamen Kollegen sorgen wir dafür, dass Sie nicht nur ankommen, sondern sich auf jeder Fahrt sicher und wohlfühlen. Wir bringen Sie pünktlich und komfortabel an Ihre Ziele – damit Sie das Leben leben können, das Sie möchten.
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne zu unseren Dienstleistungen und erstellen Ihnen ein passendes Angebot für die Nutzung Ihres Mobilitätsbudgets.
Ein erfolgreicher und angenehmer Transport beginnt mit dem Verständnis für die Bedürfnisse unserer Fahrgäste. Im Zentrum steht dabei oft der Rollstuhl – ein hochindividuelles Hilfsmittel, das weit mehr ist als nur ein Transportgerät. Es ist ein integraler Bestandteil der persönlichen Mobilität und Lebensqualität. Als Ihr spezialisierter Fahrdienst für Rollstuhltransporte sehen wir es als unsere Verpflichtung an, nicht nur über die passenden Fahrzeuge, sondern auch über das nötige Fachwissen zu verfügen, um jede Fahrt sicher, effizient und würdevoll zu gestalten.
Die Vielfalt moderner Rollstühle ist enorm und reicht von einfachen Faltmodellen bis hin zu komplexen, medizinisch-technischen Systemen.
Diese Vielfalt kann bei der Buchung einer Fahrt zu Unsicherheiten führen. Dieser Leitfaden soll diese Komplexität entmystifizieren. Er dient als Brücke zwischen Ihnen und uns. Indem wir die transportrelevanten Eigenschaften verschiedener Rollstuhltypen und ihrer Anbauten verständlich darstellen, möchten wir Sie befähigen, Ihre Anforderungen präzise zu kommunizieren. So stellen wir gemeinsam sicher, dass bei Ihrer Abholung das richtige Fahrzeug mit der passenden Ausstattung und einem informierten Unternehmer bereit steht.
Dieser Ratgeber führt Sie schrittweise von den grundlegenden Rollstuhltypen über die Besonderheiten von großen Multifunktionsrollstühlen bis hin zu speziellen Anbauten und medizinischen Geräten.
Um die Anforderungen an den Transport zu verstehen, ist eine grundlegende Unterscheidung der gängigsten Rollstuhltypen unerlässlich. Die entscheidenden Kriterien für einen Fahrdienst sind dabei vor allem Gewicht und Größe des Rollstuhls.
Die erste und wichtigste Klassifizierung von Rollstühlen erfolgt nach ihrer Antriebsart. Diese Unterscheidung hat direkte und maßgebliche Auswirkungen auf die Wahl des Fahrzeugs und die Verladetechnik. Manuelle Rollstühle werden durch die Muskelkraft des Nutzers über Greifreifen an den großen Rädern oder durch eine Begleitperson an den Schiebegriffen bewegt. Elektrische Rollstühle (auch E-Rollstühle oder Powerchairs genannt) verfügen über einen batteriebetriebenen Elektromotor und werden in der Regel über einen Joystick gesteuert.
Aus dieser grundlegenden Differenz ergeben sich zwei entscheidende Konsequenzen für den Transport: Während manuelle Rollstühle je nach Bauart zwischen 5 kg und 25 kg wiegen, bringen Elektrorollstühle oft ein Gewicht von 100 kg bis 150 kg auf die Waage. Ein manuelles Anheben eines Elektrorollstuhls ist somit ausgeschlossen. Der Transport erfordert zwingend ein Fahrzeug mit einer Rampe wie bei unseren RolliBees oder, idealerweise, einem elektrischen Lift.
Rechtlicher Status: Ein wichtiger, oft unbekannter Aspekt ist, dass Elektrorollstühle in Deutschland rechtlich als Kraftfahrzeuge (Kfz) gelten. Auch wenn in der Regel kein Führerschein erforderlich ist, unterliegen sie bestimmten verkehrsrechtlichen Vorschriften und benötigen eine Betriebserlaubnis. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer professionellen Handhabung und Sicherung im Transportfahrzeug.
Diese beiden Typen bilden die Mehrheit der manuellen Rollstühle und sind in der Regel am unkompliziertesten zu transportieren.
Standardrollstuhl: Oft als „Basis-Modell“ bezeichnet, besteht der Rahmen meist aus Stahl, was zu einem relativ hohen Gewicht von circa 20 kg führt. Er wird häufig für temporäre Zwecke eingesetzt, beispielsweise für Krankentransporte oder nach Operationen, und ist für den Nutzer selbst nur mit großem Kraftaufwand zu bewegen.
Leichtgewichtrollstuhl: Stellt eine Weiterentwicklung des Standardmodells dar. Durch die Verwendung von Aluminium anstelle von Stahl wiegt er typischerweise nur 13 kg bis 17 kg. Das geringere Gewicht erleichtert nicht nur dem Nutzer die Fortbewegung, sondern auch dem Fahrpersonal das Handling und Verladen.
Elektrorollstühle (E-Rollstühle) bieten Nutzern mit geringer Körperkraft oder eingeschränkter Arm- und Handbeweglichkeit ein hohes Maß an Unabhängigkeit. Ihre Vielfalt ist groß und reicht von wendigen Innenraummodellen bis hin zu robusten Geländerollstühlen. Für den Transport sind vor allem die Antriebsart und die Maße entscheidend.
Eine Sonderkategorie im Transportwesen. Der Multifunktions- oder Pflegerollstuhl stellt die größten Anforderungen an den Transport.
Diese Modelle sind für Menschen mit schwersten Behinderungen, stark eingeschränkter Mobilität oder in der Altenpflege konzipiert und bieten ein Höchstmaß an Unterstützung und Positionierung. Ihre Bauweise unterscheidet sich fundamental von Standardrollstühlen, was bei der Buchung einer Fahrt unbedingt berücksichtigt werden muss.
Im Gegensatz zu anderen Rollstühlen, die primär der Fortbewegung dienen, ist der Multifunktionsrollstuhl ein komplexes System zur Lagerung und Positionierung des Nutzers.
Seine Hauptmerkmale sind:
Sitzkantelung (Tilt-in-Space): Die gesamte Sitzeinheit kann nach hinten gekippt werden, ohne den Winkel zwischen Sitz und Rückenlehne zu verändern. Dies dient der Druckentlastung und beugt Druckgeschwüren (Dekubitus) vor.
Rückenwinkelverstellung (Recline): Die Rückenlehne lässt sich unabhängig vom Sitz nach hinten neigen, oft bis in eine fast vollständige Liegeposition („Liegefunktion“).
Umfangreiche Stützsysteme: Eine höhen- und winkelverstellbare Kopfstütze ist Standard. Hinzu kommen oft seitliche Rumpfführungen (Seitenpelotten), ein Abduktionskeil zur Positionierung der Beine sowie hochschwenkbare und gepolsterte Beinstützen, die eine Hochlagerung der Beine ermöglichen.
Aufgrund ihrer komplexen Bauweise sind Multifunktionsrollstühle deutlich größer und sperriger als Standardmodelle. Ein entscheidender Punkt für die Transportplanung ist die Unterscheidung zwischen Sitzbreite und Gesamtbreite. Während die Sitzbreite auf den Nutzer angepasst ist, ist für das Fahrzeug die Gesamtbreite relevant.
Gesamtbreite: Diese beträgt oft zwischen 67 cm und 75 cm, bei einigen Modellen sogar bis zu 90 cm. Hersteller geben die Breite häufig als Formel an, z.B. „Sitzbreite + 18 cm“ oder „Sitzbreite + 25 cm“ Diese Maße übersteigen oft die Breite von Standard-Innentüren und erfordern breite Fahrzeugtüren und Ladeplattformen. Gesamtlänge: Selbst in aufrechter Position ist die Länge eine Multifunktionsrollstuhls mit ca. 112 cm bis 120 cm bereits beachtlich. Diese „Plus-Faktoren“ bei den Abmessungen sind von entscheidender Bedeutung. Ein Fahrgast mag seine Sitzbreite kennen, doch für den Transport ist die Gesamtbreite von Außenkante Rad zu Außenkante Rad entscheidend. Eine genaue Messung vor der Buchung verhindert, dass der Rollstuhl vor Ort nicht auf die Rampe passt. Unsere Grenze (Breite) auf der Rampe in den RolliBees liegt bei 75 cm.
Die Möglichkeit zur Kantelung und Neigung hat drastische Auswirkungen auf den Platzbedarf im Fahrzeug. Wenn ein Fahrgast aus medizinischen Gründen in einer geneigten oder liegenden Position transportiert werden muss, verändert sich die Geometrie des Rollstuhls vollständig. Die Gesamtlänge kann dabei auf über 150 cm anwachsen. Das ist durchaus bei uns umsetzbar, indem wir den Patienten im Multifunktionsrollstuhl an unsere vorhandenen Räumlichkeiten anpassen (den elektrischen E-Rolli innen im Fahrzeug einstellen), die aber in jedem RolliBee anders sind!
In diesem Fall wird kein sitzender Passagier mehr transportiert, sondern faktisch eine Person in einem mobilen Bett. Der Innenraum des Fahrzeugs muss ausreichend lang sein, um den Rollstuhl in seiner maximalen Ausdehnung sicher aufnehmen und fixieren zu können. Dabei stehen uns Möglichkeiten durch Umklappen der vorderen Sitzreihen zur Verfügung, die dann aber die Anzahl der freien Sitze für die Mitfahrer reduzieren. Es ist daher eine der wichtigsten Fragen bei der Buchung, ob der Fahrgast für die Dauer der Fahrt in eine aufrechte Position gebracht werden kann oder ob eine geneigte Lagerung beibehalten werden muss.
Zusätzliche Anbauten und medizinische Geräte können die Abmessungen, das Gewicht und die Handhabung eines Rollstuhls weiter verändern. Für eine sichere und reibungslose Fahrt ist es unerlässlich, diese bei der Buchung anzugeben.
Therapietische dienen als Ablage- oder Arbeitsfläche für Mahlzeiten, Lesen oder andere Aktivitäten. Sie werden in der Regel an den Armlehnen des Rollstuhls befestigt.
Transportimplikationen: Ein angebauter Tisch vergrößert die Gesamtbreite des Rollstuhls erheblich und kann das Manövrieren im Fahrzeug erschweren. Da diese Tische oft aus bruch- oder kratzempfindlichem Acryl oder Kunststoff gefertigt sind, müssen sie für einen sicheren Transport meistens abgenommen werden. Die meisten Modelle sind mit einem Schnellverschluss ausgestattet, der eine einfache Demontage ermöglicht. Bitte informieren Sie uns bei der Buchung, ob ein Therapietisch vorhanden ist, damit wir den eventuellen Abbau und die sichere Verstauung im Fahrzeug einplanen können.
Kopfstützen sind für Nutzer mit geringer Kopfkontrolle unerlässlich. Sie stabilisieren die Haltung und unterstützen so Atmung, Nahrungsaufnahme und soziale Interaktion. Bei Multifunktionsrollstühlen gehören sie zur Standardausstattung. Für uns ist eine zusätzlich montierte Kopfstütze oftmals ein Hindernis, um die Auffahrrampe sicher einrasten zu lassen.
Sicherheitshinweis für den Transport: Es ist von entscheidender Wichtigkeit zu verstehen, dass die am Rollstuhl montierte Kopfstütze eine Haltungsstütze und keine geprüfte Sicherheitskomponente für den Fahrzeugtransport ist. Sie ersetzt nicht die Kopfstütze eines Fahrzeugsitzes und bietet im Falle eines Unfalls keinen ausreichenden Schutz vor Schleudertraumata. Die Norm ISO 7176-19 für Crashtests von Rollstühlen allerdings fordert keine Kopfstütze.
Für Fahrgäste, die auf lebenserhaltende medizinische Geräte wie mobile Beatmungsgeräte angewiesen sind, ist höchste Sorgfalt geboten. Diese Geräte sind oft auf speziellen Halterungen am Rollstuhlrahmen montiert.
Transportimplikationen: Die Anwesenheit eines solchen Geräts muss bei der Buchung zwingend angegeben werden. Es handelt sich um eine Transportfahrt mit erhöhtem Sorgfaltsanspruch. Wir müssen sicherstellen, dass das Gerät und seine Verbindungen während der Verladung und Sicherung des Rollstuhls nicht beeinträchtigt werden. Das Gerät selbst muss fest am Rollstuhl montiert sein, und der Rollstuhl wird vorschriftsmäßig im Fahrzeug fixiert. Die Batterielaufzeit der Geräte (z.B. bis zu 18 Stunden 34) ist für reguläre Taxifahrten ausreichend, das Wissen um die Präsenz des Geräts signalisiert jedoch die Notwendigkeit für besondere Achtsamkeit.
Auswirkungen auf Maße und Manövrierbarkeit. Elektrische Schiebehilfen sind Zusatzantriebe, die an einem manuellen Rollstuhl angebracht werden, um eine Begleitperson beim Schieben zu unterstützen, insbesondere an Steigungen oder auf langen Strecken.
Transportimplikationen: Ein manueller Rollstuhl mit Schiebehilfe stellt eine transporttechnische Hybridform dar. Ein Kunde könnte ihn als „manuellen Rollstuhl“ bezeichnen, doch die Zusatzausstattung verändert seine Eigenschaften: Gewicht und Maße: Die Motoreinheit erhöht das Gesamtgewicht und die Gesamtlänge des Rollstuhls. Verlängerte Griffe: Die Bedieneinheit der Schiebehilfe befindet sich oft an speziell verlängerten Schiebegriffen. Diese können das Manövrieren auf der Rampe erschweren und verhindern, dass man die Auffahrrampe sicher einrasten kann. Es ist wichtig, diese Systeme bei der Buchung zu erkennen, um Missverständnisse zu vermeiden und das richtige Handling sicherzustellen. Das charakteristische Merkmal sind die Bedienelemente an den Schiebegriffen.
Wir haben die notwendigen Fragen zu Ihrem Rollstuhl in unsere Abfrageroutine bei der Vorbestellung integriert. Dieser Leitfaden sollte Sie nun bei der richtigen Beantwortung unterstützen.
Hier geht es zur Vorbestellungmaske:
https://rollibee.de/vorbestellung/
Pauschalpreise sind offizielle Bestandteile der aktuell gültigen Hamburger Taxiordnung (Stand 01.02.2025)
Vorbestellungen sind frühestens ab dem nächsten Tag möglich und müssen zwingend von uns per E-Mail Antwort bestätigt werden! Die reine Absendung Ihrer Anfrage ist noch keine verbindliche Bestellung.
Weiterhin gelten NUR bei Vorbestellung die folgenden Startpreise, denen der Besteller mit der Absendung der Anfrage durch den Button „Vorbestellen“ zustimmt. Entscheidend ist für den Startpreis, in welchem Kreis auf der dargestellten Karte sich Ihre Bestelladresse befindet.
Radius von 12 km
38 Euro Startgebühr (12 km enthalten)
Radius von 20 km
52 Euro Startgebühr (20 km enthalten)
Radius von 35 km
82 Euro Startgebühr (35 km enthalten)
* Fahrpreis Sondervereinbarungen sind je nach Fahrziel (außerhalb Hamburg) möglich.
Bei Sofortbestellung per Telefon oder WhatsApp am selben Tag findet die normale Einschaltgebühr (4,50€) und der entsprechende KM-Preis nach Hamburger Taxiordnung vom 01.02.2025 Anwendung, der auf dem Taxameter angezeigt wird.
Frei verhandelbare Festpreise ab Hamburg sind bei uns erst ab 50 km Fahrtstrecke nach auswärts möglich. Fahrten, die in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein beginnen, werden von uns je nach Aufwand mit Festpreisen angeboten.
Der 8 Euro Zuschlag laut der Hamburger Taxenordnung wird für die Beförderung von mehr als 4 Personen fällig, oder bei der Beförderung eines nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrers.